Rechtsanwältin | Strafverteidigerin | Zeugenbeistand

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Strafverteidigerin und Zeugenbeistand: Rechtsanwältin Dr. Keiser

Wer ich bin

Seit 2007 betreibe ich meine eigene Strafrechtskanzlei. Insgesamt bin ich aber schon seit 30 Jahren im Strafrecht tätig. Zuerst habe ich Psychologie in Würzburg studiert und anschließend Jura in Göttingen. Dort erhielt ich 1992 meine erste Stelle als studentische Hilfskraft an einem Lehrstuhl für Strafrecht, Kriminologie und Jugendstrafrecht. Seitdem bin ich ununterbrochen an verschiedenen Universitäten tätig gewesen. Ich war viele Jahre wissenschaftliche Mitarbeiterin und Assistentin am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie an der Leibniz Universität Hannover. Währenddessen habe ich mich promoviert und zahlreiche Lehrveranstaltungen abgehalten. Im Anschluss daran ging ich für ein halbes Jahr als Gastprofessorin für criminal justice nach Kanada. Seit meiner Rückkehr bin ich als Rechtsanwältin für Strafrecht tätig und unterrichte zudem als Lehrbeauftragte am Kriminalwissenschaftlichen Institut der Universität Hannover strafprozessuales Beweisrecht und Rechtspsychologie. Ich bilde mich auch selbst kontinuierlich fort und nehme regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teil. 2020 wurde ich zur ehrenamtlichen Richterin der Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs in Celle ernannt.

Was ich für Sie tun kann

Ich bin als Strafverteidigerin, Zeugenbeistand und Opferanwältin tätig und vertrete Sie auch im strafrechtlichen Verfassungsbeschwerdeverfahren. Egal, was man Ihnen vorwirft oder was man Ihnen angetan hat: Sie sollen sich rechtlich bestmöglich beraten und auch menschlich gut aufgehoben fühlen. Deshalb höre ich Ihnen erstmal zu, wenn Sie mir Ihr individuelles Anliegen schildern. Dann berate ich Sie über die rechtlichen Möglichkeiten, und wir entscheiden gemeinsam, wie sich Ihre Ziele am besten erreichen lassen. Ich stehe an Ihrer Seite. Ich bin auf Ihrer Seite. Und ich bleibe auf Ihrer Seite. Vom Anfang bis zum Ende  kümmere ich mich persönlich darum, dass Sie Ihre Ziele erreichen und von den Belastungen des Strafverfahrens möglichst wenig beeinträchtigt werden.

Warum ich sowohl Beschuldigte als auch Opfer und Zeugen vertrete

Es gibt zwei Gründe, warum ich manchmal die Beschuldigten verteidige, manchmal aber auch Opfer von Straftaten vertrete. Zum einen setzt jede erfolgreiche Prozessstrategie die Kenntnis der Stärken und Schwächen des Gegners voraus. Deshalb muss ich mich als Rechtsanwältin für Strafrecht immer sowohl in die Position des Beschuldigten als auch in die des Verletzten und der Staatsanwaltschaft hineinversetzen und ihre Argumente nachvollziehen und sogar voraussehen können. Diese Fähigkeit trainiere ich, indem ich regelmäßig Personen in ganz unterschiedlichen Situationen vertrete. Zudem kennen viele Mandanten aus der eigenen Lebensgeschichte beide Seiten oder werden sogar zugleich als Opfer und Täter angesehen. Recht häufig kommt es zu wechselseitigen Strafanzeigen. Dann wird den Mandanten zugleich in dem einen Verfahren eine Straftat vorgeworfen, während sie in dem Parallelverfahren Geschädigte sind. Die folgenden Beispiele können das veranschaulichen:

Praxisbeispiele aus meiner Anwaltstätigkeit:

Die Beschuldigte ist zugleich Opfer

Einer Mandantin wird Geldwäsche vorgeworfen, weil sie zahlreiche Überweisungen auf verschiedene ausländische Konten vorgenommen hat. Im ersten Beratungsgespräch stellt sich heraus, dass sie Opfer einer modernen Form von Heiratsschwindel, dem sog. scamming geworden ist. Dabei handelt es sich um Betrug, der in online-Partnerbörsen oder in sozialen Netzwerken wie Facebook begangen wird. Die Täter bauen den Kontakt zu ihren Opfern auf und spiegeln ihnen vor, Geld zu benötigen. Diese Mandantin habe ich gegen den Geldwäscheverdacht verteidigt und erreicht, dass das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen sie eingestellt wurde. Gleichzeitig habe ich auch die Opfervertretung meiner Mandantin übernommen und für sie eine Strafanzeige gegen den Heiratsschwindler wegen Betruges erstattet.

Der Zeuge droht zum Beschuldigten zu werden.

Der Geschäftsführer einer GmbH gerät durch eine Betriebsprüfung in Verdacht, Steuern hinterzogen und sich durch das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt strafbar gemacht zu haben. In dem steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren sollen die Mitarbeiter der GmbH beim Finanzamt für Fahndung und Strafsachen als Zeugen vernommen werden. In solchen Konstellationen habe ich sowohl die beschuldigten Arbeitgeber verteidigt als auch die Arbeitnehmer über ihre Rechte und Pflichten als Zeuge beraten und als Zeugenbeistand zu dem jeweiligen Vernehmungstermin begleitet.

In einem Fall hatte ein Mitarbeiter mitbekommen, dass sein Chef tatsächlich Schwarzlöhne zahlte und auch selbst davon profitiert. Er musste befürchten, dass auch gegen ihn ein Steuerstrafverfahren eingeleitet und er selbst ebenfalls zum Beschuldigten wird. In diesem Fall ließ sich das mit einer strafbefreienden Selbstanzeige verhindern.

Darum vertrete ich in Sexualstrafsachen ausschließlich die Verletzten:

Jede Beratung von Opfern beginnt damit, erst einmal möglichst genau herauszufinden, was überhaupt passiert ist. Erst dann lässt sich das Geschehen auch rechtlich einordnen und auf dieser Grundlage entscheiden, wie weiter zu verfahren ist. Den meisten Opfern von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung fällt es jedoch sehr schwer, über die Tat zu sprechen. Wenn meine Mandanten wissen wollen, ob eine Anzeigeerstattung voraussichtlich zu einer Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft und zu einer Verurteilung des Täters führen wird, muss ich die Beweislage beurteilen und dabei notwendigerweise auch die Möglichkeiten der Verteidigung einbeziehen. Das ist gerade für traumatisierte Verletzte manchmal kaum auszuhalten. Um es solchen Opfern leichter zu machen, sich mir anzuvertrauen, habe ich mich dazu entschlossen, in Sexualstrafsachen nur als Opferanwältin tätig zu sein.

 

Warum ich manchmal Pflichtverteidigerin bin

Von Pflichtverteidigung spricht man, wenn es aus rechtsstaatlichen Gründen notwendig ist, eine professionelle Verteidigung für den Beschuldigten sicherzustellen. Wenn der Beschuldigte in einem solchen Fall noch keinen Verteidiger hat, wird ihm vom Gericht ein Pflichtverteidiger beigeordnet. Den darf er sich aber vorher selbst aussuchen. Und manchmal beantragt auch der bisherige Verteidiger von sich aus, dass er als Pflichtverteidiger beigeordnet wird. Das kommt in der Praxis sehr häufig vor. Denn die Verteidigung ist unter anderem schon immer dann notwendig, wenn eine Anklage zum Amtsgericht als Schöffengericht oder ans Landgericht erhoben wird. Die Pflichtverteidigergebühren bezahlt dann erst einmal die Staatskasse, und der Beschuldigte muss sich während des Verfahrens keine Sorgen machen, dass er seinen Verteidiger nicht mehr bezahlen kann und deshalb auf einmal allein dasteht.  Ich spreche mit meinen Mandanten regelmäßig darüber, ob es sinnvoll ist, einen Antrag auf Pflichtverteidigung zu stellen.