Kostentransparenz ist für eine gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit besonders wichtig. Bevor Sie ein Mandat erteilen, informiert Frau Dr. Keiser Sie darüber, welche Kosten in Ihrem Fall voraussichtlich entstehen werden.
Die gesetzlichen Gebühren für die Anwaltstätigkeit sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Die wichtigsten Gebühren im Strafrecht sind Grundgebühren (für die erstmalige Einarbeitung in den Fall), Verfahrensgebühren (für das Betreiben des Geschäfts) und Terminsgebühren. Es kommt nicht darauf an, ob der Rechtsanwalt als Strafverteidiger, Nebenklagevertreter oder Zeugenbeistand tätig wird. Die entsprechenden Gebührentatbestände sind immer dieselben. Einen ersten Üblick über die gesetzlichen Anwaltskosten im Strafrecht finden Sie in der untenstehenden Tabelle.
Strafverteidigung (ohne Haftzuschläge und USt)
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Gebührentatbestand |
VV-Nr. |
Regelgebühr |
Mindestgebühr |
Höchstgebühr |
Grundgebühr für die erstmalige Einarbeitung in den Fall |
4100 |
220 € |
44 € |
396 € |
Ermittlungsverfahren |
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Verfahrensgebühr |
4104 |
181,50 € |
44 € |
319 € |
Ggf. Terminsgebühr z.B. für Teilnahme an Vernehmung |
4102 |
187 € |
44 € |
330 € |
Im Hauptverfahren vor dem Amtsgericht |
||||
Verfahrensgebühr |
4106 |
181,50 € |
44 € |
319 € |
Terminsgebühr pro Hauptverhandlungstag |
4108 |
302,50 € |
77 € |
528 € |
Im Hauptverfahren vor der Strafkammer beim Landgericht |
||||
Verfahrensgebühr |
4112 |
203,50 € |
55 € |
352 € |
Terminsgebühr pro Hauptverhandlungstag |
4114 |
352 € |
88 € |
616 € |
Bei Strafverteidigung eventuell zusätzliche Gebühren, wenn … |
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… die Hauptverhandlung entbehrlich wird |
4141 |
181,50 € |
44 € |
319 € |
… die Anwaltstätigkeit sich auf die Einziehung Taterträgen bezieht |
4142 |
Abhängig vom Gegenstandswert |
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Auslagen für…. |
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Kopierkosten |
7000 |
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Post-/Telekommunikation |
7001 |
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Geschäftsreisen |
7003 ff |
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Zeugenbeistandschaft in Disziplinarverfahren
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Gebührentatbestand |
VV-Nr. |
Regelgebühr |
Mindestgebühr |
Höchstgebühr |
Grundgebühr Einarbeitung |
6200 |
214,50 € |
44 € |
385 |
Außergerichtliches Verfahren |
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pro Vernehmung |
6201 |
225,60 € |
44 € |
407 € |
Verfahrensgebühr |
6202 |
181,50 € |
44 € |
319 € |
Gerichtliches Verfahren, Erster Rechtszug |
||||
Verfahrensgebühr |
6203 |
203,50 € |
55 € |
352 € |
pro Vernehmung |
6204 |
352,00 € |
88 € |
616 € |
In umfangreichen oder besonders komplexen Verfahren reicht der gesetzliche Gebührenrahmen vielfach nicht aus um die erforderlichen Anwaltstätigkeiten angemessen zu vergüten. In solchen Fällen schließt Frau Dr. Keiser mit ihren Mandanten eine schriftliche Vergütungsvereinbarung gem. § 3a RVG ab, so dass das Honorar die gesetzliche Vergütung übersteigt.
Nein, Sie sind nicht verpflichtet, aktiv an der Durchsuchung mitzuwirken. Aber Sie müssen es dulden, dass die Durchsuchung durchgeführt wird. Sie dürfen keinesfalls Unterlagen vernichten oder Daten löschen.
Am besten ist es, sich kooperativ zu verhalten und trotzdem eisern zu schweigen.
Nein, Sie sollten Beweisstücke niemals freiwillig herausgeben. Zwar ist es meistens empfehlenswert, sich kooperativ zu verhalten. Das bedeutet aber nur, dass Sie den Beamten beispielsweise zeigen, wo sich die gesuchten Beweisstücke befinden. Aber „zeigen“ heißt nicht „herausgeben“. Wenn Sie den Beamten zeigen, wo sie die gesuchten Beweisstücke finden, können Sie unter Umständen verhindern, dass sie auf Dinge stoßen, die sie besser nicht finden sollten. Wenn Sie die Beweisstücke darüber hinaus aber herausgeben, können Sie Ihre Rechte nicht vollständig wahren. Bei aller Kooperation ist es sogar erforderlich, zur Wahrung Ihrer Rechte der Beschlagnahme ausdrücklich zu widersprechen.
Ja! Sie können Ihre Rechte nur vollständig wahren, wenn Sie während der Durchsuchung schweigen.
Kooperation bedeutet nur, dass Sie sich freundlich verhalten. Sie können den Beamten deshalb z.B. zeigen, in welchem Regal sie bestimmte Ordner über einen Geschäftsvorgang aus dem Jahr 2017 finden und auch einen Aktenschrank aufschließen. Das ist oft sinnvoll um zu verhindern, das ganze Räume durchwühlt oder Schränke aufgebrochen werden müssen. Aber Sie sollten dabei keine Angaben zur Sache machen. Kommentieren Sie auch nicht Art und Inhalt der Beweisstücke.
Schweigen Sie auch dann, wenn sich der Tatverdacht nicht gegen Sie persönlich richtet. Sie müssen damit rechnen, später noch als Zeuge vernommen zu werden. Sie könnten auch beschuldigt werden, die Tat begangen oder an ihr teilgenommen zu haben.
Sorgen Sie außerdem dafür, dass sich niemand in Gespräche verwickeln lässt. Untersagen Sie, dass in Ihrem Räumlichkeiten Vernehmungen durchgeführt werden. Und entbinden Sie Ihren Steuerberater oder Rechtsanwalt nicht von seiner Schweigepflicht.
Sie sind auch bei einer Durchsuchung Inhaber des Hausrechts. Daher können Sie Vernehmungen, die in Ihrem Haus oder in Ihrer Firma stattfinden sollen, untersagen. Machen Sie von diesem Recht Gebrauch und achten Sie darüber hinaus auch darauf, dass sich niemand in sonstige, harmlos erscheinende Gespräche mit den Ermittlungsbeamten verwickeln lässt.
Die Ermittlungsbeamten werden dann diejenigen Personen, die sie als Zeugen oder Beschuldigte vernehmen wollen, in die Diensträume vorladen. Es kann auch passieren, dass dieser Vernehmungstermin direkt nach der Durchsuchung stattfinden soll.
Zeugen sollten daher darauf hinweisen, dass sie sich von einem anwaltlichen Zeugenbeistand begleiten lassen wollen. Der Termin zur Vernehmung muss dann zuerst mit dem Rechtsanwalt abgestimmt und also meistens verschoben werden.
Beschuldigte sollten ohne Rücksprache mit ihrem Strafverteidiger keine Angaben zur Sache machen.
Fragen Sie in jedem Fall danach,
Schreiben Sie die Antworten mit und lassen Sie sofort von dem Durchsuchungsleiter aktenkundig machen. Fertigen Sie sich möglichst eine Kopie. Das ist wichtig, um später überprüfen zu können, ob die Durchsuchung rechtmäßig war.
Richter können Durchsuchungen auch mündlich, z.B. per Telefon anordnen. Durchsuchungen beim Beschuldigten dürfen auch Staatsanwälte und Polizeibeamte anordnen, wenn Gefahr im Verzug ist, d.h. wenn davon auszugehen ist, dass ohne die sofortige Durchsuchung der Beschuldigte nicht ergriffen werden kann oder die gesuchten Beweismittel nicht sichergestellt werden können. Aber bei unverdächtigen Personen dürfen Durchsuchungen auch dann, wenn Gefahr im Verzug vorliegt, nur von Richtern oder Staatsanwälten angeordnet werden.
Das allerwichtigste ist das Datum, an dem der Beschluss erlassen wurde: Wenn der Durchsuchungsbeschluss älter als sechs Monate alt ist, gilt die Anordnung nicht mehr und es darf auch nicht durchsucht werden. Allerdings kann es dann vorkommen, dass ein neuer Durchsuchungsbeschluss erlassen wird.
Außerdem muss in dem Durchsuchungsbeschluss genau angegeben sein, welcher Tatvorwurf gegen wen erhoben wird und was genau wo genau gesucht werden soll. Es reicht also nicht, wenn darin steht, es sollen die „Räume und Sachen des Beschuldigten Max Müller“ durchsucht werden, sondern der Beschluss muss angeben, welche Räume und Sachen gemeint sind und welche Arten von Beweismitteln dort aufgefunden werden sollen.
Oftmals erfahren die Betroffenen erst von dem Ermittlungsverfahren, wenn die Durchsuchungsbeamten bereits vor der Tür stehen, und das ist häufig am frühen Morgen (im Sommer ab 4.00, im Winter ab 6.00 Uhr) der Fall. Privatpersonen haben in solchen Fällen kaum eine Chance, sich innerlich für eine Durchsuchung zu wappnen.
Sie sollten jedoch in jedem Fall die Ruhe bewahren und schnellstmöglich einen Rechtsanwalt anrufen und hinzuziehen. Die Beamten sind zwar nicht verpflichtet mit der Durchsuchung zu warten, bis der Rechtsanwalt eintrifft. Der Rechtsanwalt kann Ihnen jedoch wichtige Verhaltenshinweise geben und den Ablauf der Durchsuchung direkt mit dem Durchsuchungsleiter besprechen. Außerdem wird er unverzüglich nach der Durchsuchung prüfen, ob dagegen Rechtsmittel einzulegen sind, die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände in die Wege leiten und auch Einsicht in die Akten nehmen.
In vielen Unternehmen oder auch in Steuerberaterbüros, in denen die Steuerunterlagen der in Verdacht geratenen Mandanten aufbewahrt werden, gehören Durchsuchungen fast schon zum Berufsrisiko. Es empfiehlt sich, einen Mitarbeiter als Durchsuchungsbeauftragten und einen weiteren als Vertreter zu benennen und deren Funktion und Kontaktdaten allen Mitarbeitern bekannt zu machen. Dieser Durchsuchungsbeauftragte ist dann dafür zuständig, die Beamten in Empfang zu nehmen und unverzüglich die Firmenleitung und Rechtsabteilung zu verständigen sowie gegebenenfalls einen externen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Er koordiniert auch den Ablauf der Durchsuchung. Idealerweise wird darüber hinaus am Empfangstresen etwa gleich beim Telefonverzeichnis auch eine Checkliste über das richtige Verhalten bei Durchsuchungen hinterlegt, die im Ernstfall allen Mitarbeitern zugänglich ist.
Beachten Sie dazu auch unsere Verhaltenshinweise bei Durchsuchungen sowie die Tipps der Bundessteuerberaterkammer.
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen sind Durchsuchungen auch bei Personen zulässig, die selbst nicht verdächtig sind. Allerdings müssen dann konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschuldigte bestimmte Beweismittel bei Ihnen aufbewahrt.
Wenn Sie Fragen zu den konkreten Kosten in Ihrem Fall haben, nehmen Sie bitte Kontakt auf. Denn Fragen kostet erstmal gar nichts. Meistens gibt es verschiedene Lösungen.
Ein Pflichtverteidiger wird beigeordnet, wenn die Verteidigung notwendig ist. Das ist beispielswiese der Fall, wenn jemand wegen eines Verbrechens angeklagt wird oder in Untersuchungshaft muss. Es kommt dabei nicht auf das Einkommen des Beschuldigten an. Allein wegen eines Ladendiebstahls erhält auch ein Hartz-IV-Empfänger keinen Pflichtverteidiger.
Die Kosten für die Pflichtverteidigung werden zunächst vom Staat übernommen. Aber wenn der Beschuldigte rechtskräftig verurteilt wird, werden ihm diese Kosten auferlegt.
Vor der Zeugenvernehmung bespricht der Zeugenbeistand mit dem Zeugen den Ablauf und voraussichtlichen Inhalt der Vernehmung. Er prüft in jedem Einzelfall, ob der Zeuge besondere Rechte wie ein Auskunftsverweigerungsrecht hat und berät ihn darüber, ob und wie diese Rechte ausgeübt werden sollen. Manchmal erhalten Zeugen auch die Gelegenheit, schriftlich auf bestimmte Fragen zu antworten, dann ist der Rechtsanwalt dabei natürlich behilflich. Meistens begleitet der Zeugenbeistand den Zeugen zu der Vernehmung.
Bei Vernehmungen vor der Polizei oder Staatsanwaltschaft ist es dann häufig erforderlich, den Vernehmungstermin zu verlegen. Die allermeisten Vernehmungsbeamten verhalten sich dabei sehr fair und kooperativ. Ich versuche immer, direkt mit der zuständigen Vernehmungsperson zu telefonieren. Dann kann ich schon einmal etwas Vertrauen aufbauen und erfahre auch gleich, wie lange die Vernehmung voraussichtlich dauern wird, ob noch andere Personen bei der Vernehmung dabei sein werden wie z.B. der ermittelnde Staatsanwalt oder jemand von der Steuerfahndung.
Bei der Vernehmung herrscht schon gleich eine entspanntere Atmosphäre, wenn ich zuvor Kontakt zu den Vernehmungsbeamten hatte. Das gilt übrigens auch dann, wenn ausnahmsweise einmal jemand ganz offen eine kritische Haltung gegenüber der Zeugenbeistandschaft einnimmt und etwa äußert, ein Zeuge, der sich nichts vorzuwerfen habe, brauche keinen Rechtsanwalt. Dann ist es für den Zeugen natürlich auch angenehmer, wenn ich schon vorab Gelegenheit hatte, Vorbehalten entgegenzuwirken und die Position des Zeugen zu verdeutlichen.
Während der Zeugenvernehmung hat der Beistand das Recht auf Anwesenheit und schützt die Rechte des Zeugen. Er achtet auf eine korrekte Belehrung, weist unzulässige Fragen zurück und sorgt dafür, dass die Aussage richtig protokolliert wird. Der Zeugenbeistand ist zwar selbst kein Verfahrensbeteiligter wie z.B. ein Nebenklagevertreter und darf deshalb auch keine eigenen Fragen stellen. Er kann erst recht nicht anstelle des Zeugen aussagen. Aber der Zeugenbeistand darf und muss eingreifen, wenn er merkt, dass es auf Seiten des Zeugen oder Vernehmungsbeamten zu einem Missverständnis gekommen ist, damit dies klargestellt wird. Er kann auch die Korrektur des Protokolls verlangen, wenn darin Dinge vermerkt sind, die der Zeuge so nicht gesagt hat oder wenn wichtige Aspekte weggelassen wurden, so dass der Sinn der Aussage dadurch verfälscht würde.
Nach der Vernehmung erhalten der Zeuge und sein Beistand in den allermeisten Fällen keine Abschrift des Protokolls. Außerdem sind darin zumeist die Fragen, die dem Zeugen gestellt wurden, nicht festgehalten, sondern nur die jeweiligen Antworten des Zeugen. Deshalb fertigt der Zeugenbeistand normalerweise ein Gedächtnisprotokoll über den Ablauf und genauen Inhalt der Vernehmung einschließlich der Fragen und Antworten.
Grundsätzlich hat jeder Zeuge die Pflicht, wahrheitsgemäß auszusagen und dabei nichts hinzuzufügen und auch nichts wegzulassen. Davon gibt es wichtige Ausnahmen: Wer aus persönlichen oder beruflichen Gründen ein Zeugnisverweigerungsrecht hat, etwa weil er der Ehegatte des Beschuldigten ist oder Arzt, muss überhaupt nicht aussagen. Außerdem hat jeder hat das Recht, die Auskunft auf solche Fragen zu verweigern, durch deren Beantwortung er sich oder einen Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
Der Zeugenbeistand ist berechtigt und auch verpflichtet, einen Zeugen darauf hinzuweisen, wenn der mit der Antwort auf eine Frage in eine solche Verfolgungsgefahr geraten würde und deshalb ein Auskunftsverweigerungsrecht hat. Der Zeuge muss aber selbst entscheiden, ob er trotz Auskunftsverweigerungsrecht aussagen möchte – und auch in diesem Fall muss die Aussage wahrheitsgemäß erfolgen.
Normalerweise muss der Zeugenbeistand den Zeugen erst einmal reden lassen, wie ihm der Schnabel gewachsen ist. Er ist aber zugleich verpflichtet, den Zeugen davor zu bewahren, sich durch eine ungeschickte Ausdrucksweise selbst zu belasten oder gar eine missverständliche und diesem Sinne auch falsche Aussage zu machen.
Der Zeugenbeistand hilft dem Zeugen, unüberlegte, ungenaue und unwahre Aussagen zu vermeiden. Dazu ein Beispiel:
Im Vorgespräch berichtet der Zeuge dem Anwalt, er habe gesehen, wie der Beschuldigte mit dem Auto davongerast sei. Auf die Frage des Zeugenbeistands, ob der Beschuldigte denn auffallend schnell gefahren sei, verneint der Zeuge dies und gibt an, der Beschuldigte sei „ganz normal davongefahren“. Dann muss der Zeugenbeistand dem Zeugen sagen, dass eine Formulierung wie „davonrasen“ einen falschen Eindruck von der Wahrnehmung des Zeugen hervorrufen kann. Umgekehrt darf der Zeugenbeistand aber nicht darauf hinwirken, dass der Zeuge seine Aussage verfremdet oder die eigentliche Wahrnehmung verschleiert. Hat der Zeuge wirklich gesehen und den Eindruck gehabt, der Beschuldigte sei davongerast, darf der Zeugenbeistand dem Zeugen nicht raten, dies in der Vernehmung abzuschwächen und besser nur anzugeben, der Beschuldigte sei „eher langsam gefahren, also normal eigentlich.“
Ja, der Zeugenbeistand hat bei den Vernehmungen des Zeugen ein Anwesenheitsrecht. Es ist dabei gerade die Aufgabe des Zeugenbeistands, den Zeugen zu unterstützen. Er kann deshalb z.B. unzulässige Fragen zurückweisen oder um eine Unterbrechung bitten, wenn der Zeuge sich verheddert oder in die Gefahr begibt, sich ungewollt selbst zu belasten. Und manchmal muss der anwaltliche Beistand auch dafür sorgen, dass der Zeuge Gelegenheit erhält, eine missverständliche Aussage richtigzustellen.
Dazu ein Beispiel:
In einem Betrieb kommt es zu einem tödlichen Unfall. Die Frage ist, ob eine bestimmte Maschine regelmäßig und ordnungsgemäß gewartet wurde. Es werden alle Mitarbeiter befragt, die für die Wartung dieser Maschine zuständig sind. Ein Zeuge hat die Aufgabe, die Arbeiter für die Wartung einzuteilen. Die Arbeiter müssen jeweils in einem Kontrollblatt eintragen, dass sie die Wartung tatsächlich vorgenommen haben, und der Zeuge ist verpflichtet, die Eintragungen in diesem Kontrollblatt zu überprüfen. In seiner Vernehmung sagt der Zeuge auf die Frage, ob die Wartung ordnungsgemäß durchgeführt wurde: „Woher soll denn ich das wissen. Ich habe doch mit der Wartung überhaupt nichts zu tun und kümmere mich auch nicht darum.“ Das ist für den Zeugen gefährlich, weil es klingt, als habe er seine Pflichten verletzt und sich durch die Überprüfung des Kontrollblatts nicht davon überzeugt, dass die Maschine regelmäßig gewartet wurde. Wenn der Vernehmungsbeamte jetzt nicht nachfragt, muss der Zeugenbeistand eingreifen. Er muss den Zeugen darauf hinzuweisen, wie seine Aussage verstanden werden könnte und ihn fragen, ob er das wirklich so gemeint habe. Dann kann der Zeuge sich korrigieren und sagen: „Ich wollte damit sagen, dass es nicht zu meinen Aufgaben gehört, zu prüfen, ob die Leute die Maschine richtig warten. Ich gehe auch nie selbst an die Maschine. Ich muss nur prüfen, ob da ein Eintrag auf dem Kontrollblatt ist. Das habe ich natürlich gemacht, da war immer alles in Ordnung.“
Ja, natürlich. Der Zeugenbeistand muss dann sowohl dem Zeugen als auch dessen Arbeitgeber deutlich machen, dass er wie bei allen anderen Mandaten auch ausschließlich dem Mandanten verpflichtet ist – und nicht dessen Arbeitgeber. Mit anderen Worten: Der Arbeitgeber kann den Zeugenbeistand für seine Mitarbeiter zwar bezahlen, aber nicht kaufen. Der Zeugenbeistand darf also die Aussage des Zeugen nicht zugunsten des Arbeitgebers manipulieren oder den Zeugen „einnorden“, wie es im Högel-Prozess hieß. Hat der Zeuge gesehen, dass der Arbeitgeber mit dem Auto „davongerast“ ist, darf der Zeugenbeistand ihm nicht raten, stattdessen anzugeben, der Arbeitgeber sei mit dem Auto „davongeschlichen.“
Bei Betriebsunfällen oder umfangreicheren Wirtschaftsstrafverfahren übernehmen der Arbeitgeber oder dessen Rechtsschutzversicherung sehr häufig die Kosten für die Zeugenbeistandschaft der Mitarbeiter. Das ist ein Gebot der Fürsorge und auch Fairness. Allein schon der Verdacht einer Straftat löst in den Betrieben regelmäßig eine große Unruhe und Verunsicherung bei der Belegschaft aus. Während Arbeitgeber und Firmen meist gut anwaltlich vertreten sind, erfahren die Mitarbeiter nur selten, worum es eigentlich geht. Und viele können sich einen eigenen Rechtsanwalt auch gar nicht leisten. Da ist es besonders wichtig, ihnen einen neutralen Ansprechpartner zur Verfügung zu stellen, der ihnen die Abläufe erklären kann und auch persönlich zur Seite steht.
Selbstverständlich. Der Rechtsanwalt darf gleichzeitig mehrere Zeugen oder übrigens auch gleichzeitig mehrere Verletzte vertreten. Er muss aber darauf achten, dass kein Interessenkonflikt vorliegt. Er kann deshalb nicht zugleich Strafverteidiger und Zeugenbeistand sein. Wenn der Rechtsanwalt mehre Zeugen vertritt, von denen einer im Laufe des Verfahrens beschuldigt wird, muss er dieses Mandat daher niederlegen.
Das Gesetz sieht in § 68b der Strafprozessordnung ausdrücklich vor, dass Zeugen sich eines anwaltlichen Beistands bedienen können. Der Zeugenbeistand berät und unterstützt den Zeugen. – So, wie übrigens auch ein Steuerberater dem Steuerpflichtigen bei der Erfüllung von dessen Aufgaben hilft.
Man könnte genauso gut fragen, wozu jemand einen Steuerberater braucht, um ein paar Formulare auszufüllen. – Manche Zeugen sind schon durch die bloße Vorladung verunsichert. Sie wissen nicht, was bei einer Vernehmung auf sie zukommt, welche Bedeutung ihre Aussage hat und welche Rechte und Pflichten sie überhaupt haben. Und das mit der Wahrheit ist manchmal auch gar nicht so einfach. Viele Zeugen haben nicht nur irgendeine Beobachtung gemacht, die sie nun schildern sollen und die sie sonst nichts weiter angeht. Vielmehr sind Zeugen häufig selbst in die Geschichte involviert oder von deren Folgen betroffen. Das gilt nicht nur für die Verletzten der Tat. Einige Zeugen haben Angst wegen eines Fehlers zur Verantwortung gezogen zu werden. Andere wollen am liebsten vermeiden, dass jemand wegen ihrer Aussage Probleme bekommt. Und Arbeitnehmer fürchten häufig um ihren Arbeitsplatz. Da können juristische Laien kaum erkennen, welche Handlungsmöglichkeiten sie haben. Sie können sich dann von einem Zeugenbeistand beraten und begleiten lassen.