Darf der Zeugenbeistand sich vom Arbeitgeber des Zeugen bezahlen lassen?

Ja, natürlich. Der Zeugenbeistand muss dann sowohl dem Zeugen als auch dessen Arbeitgeber deutlich machen, dass er wie bei allen anderen Mandaten auch ausschließlich dem Mandanten verpflichtet ist – und nicht dessen Arbeitgeber. Mit anderen Worten: Der Arbeitgeber kann den Zeugenbeistand für seine Mitarbeiter zwar bezahlen, aber nicht kaufen. Der Zeugenbeistand darf also die Aussage des Zeugen nicht zugunsten des Arbeitgebers manipulieren oder den Zeugen „einnorden“, wie es im Högel-Prozess hieß. Hat der Zeuge gesehen, dass der Arbeitgeber mit dem Auto „davongerast“ ist, darf der Zeugenbeistand ihm nicht raten, stattdessen anzugeben, der Arbeitgeber sei mit dem Auto „davongeschlichen.“

Bei Betriebsunfällen oder umfangreicheren Wirtschaftsstrafverfahren übernehmen der Arbeitgeber oder dessen Rechtsschutzversicherung sehr häufig die Kosten für die Zeugenbeistandschaft der Mitarbeiter. Das ist ein Gebot der Fürsorge und auch Fairness. Allein schon der Verdacht einer Straftat löst in den Betrieben regelmäßig eine große Unruhe und Verunsicherung bei der Belegschaft aus. Während Arbeitgeber und Firmen meist gut anwaltlich vertreten sind, erfahren die Mitarbeiter nur selten, worum es eigentlich geht. Und viele können sich einen eigenen Rechtsanwalt auch gar nicht leisten. Da ist es besonders wichtig, ihnen einen neutralen Ansprechpartner zur Verfügung zu stellen, der ihnen die Abläufe erklären kann und auch persönlich zur Seite steht.