Bislang musste niemand einer Vorladung zur Polizei folgen. Wer unentschuldigt fernblieb oder nicht bereit war, vor der Polizei auszusagen, musste allerdings damit rechnen, direkt vor die Staatsanwaltschaft geladen zu werden. Für Beschuldigte hat sich daran auch nichts geändert. Doch für Zeugen gilt seit dem 24.08.2017 eine andere Regelung: Wenn die Ladung im Auftrag der Staatsanwaltschaft erfolgt, sind Zeugen ab sofort verpflichtet auch vor der Polizei und anderen Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft wie Zoll- oder Finanzbeamten zu erscheinen. Wer einer solchen durch die Staatsanwaltschaft angeordneten Vernehmung unberechtigt fernbleibt, muss damit rechnen, die dadurch entstandenen Kosten und sowie ein Ordnungsgeld auferlegt zu bekommen.
Zeugen, die zu dem Vernehmungstermin verhindert sind oder sich durch einen anwaltlichen Zeugenbeistand begleiten lassen wollen, sollten daher umgehend um eine Verschiebung des Termins bitten.