Die Ausübung des Schweigerechts darf nicht negativ gewertet werden! Das hat der BGH erneut bestätigt.

Am Anfang der Beratung haben viele Mandanten Sorge, dass sie einen schlechten Eindruck machen, wenn sie keine Aussage machen. Manche glauben sogar, dass ihr Schweigen als Schuldeingeständnis gewertet wird. Das trifft aber nicht zu. Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung erneut bestätigt, dass es einem Beschuldigten oder Angeklagten nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden darf, wenn er schweigt (BGH, Beschl. v. 5.7.2018 – 1 StR 42/18).

Wenn Sie selbst beschuldigt werden, folgen Sie unserem Rat: Schweigen Sie zu dem Vorwurf. Lassen Sie sich zuerst von einem Strafverteidiger beraten. Entscheiden Sie gemeinsam mit Ihrem Rechtsanwalt, ob Sie aussagen, wann Sie aussagen und was Sie aussagen.