Bereits seit Anfang des Jahres 2018 haben Beschuldigte, die keinen Verteidiger haben, ein eigenes Recht auf Einsicht in die Strafakten (§ 147 Abs. 4 StPO).
- Sie können die Akten grundsätzlich nur einsehen und nicht mitnehmen.
- Sie haben nur dann einen Anspruch auf Akteneinsicht, wenn dadurch der Untersuchungszweck nicht gefährdet wird. Es dürfen auch keine schutzwürdigen Interessen Dritter wie z.B. von Zeugen entgegenstehen.
- Wenn Ihr Recht auf Akteneinsicht beschränkt wird und Sie sich deshalb nicht verteidigen können, erhalten Sie einen Pflichtverteidiger.
Im Ergebnis gilt also nach wie vor: Schalten sie so früh wie möglich einen Strafverteidiger ein. Fragen Sie nach den Kosten und lassen Sie sich beraten. Wir bieten übrigens eine kostenlose Erstberatung an.