Bereits seit Anfang des Jahres 2018 haben Beschuldigte, die keinen Verteidiger haben, ein eigenes Recht auf Einsicht in die Strafakten (§ 147 Abs. 4 StPO). Sie können die Akten grundsätzlich nur einsehen und nicht mitnehmen. Sie haben nur dann einen Anspruch auf Akteneinsicht, wenn dadurch der Untersuchungszweck nicht gefährdet wird. Es dürfen auch keine schutzwürdigen...Weiterlesen